Paragraph 13b UStG im Handwerk: Das müssen Betriebe wissen

Über die eine oder andere steuerliche Besonderheit im Baugewerbe kann man sich durchaus den Kopf zerbrechen - zum Beispiel in Bezug auf das Reverse-Charge-Verfahren nach § 13b UStG. Hier kommen die wichtigsten Infos für Handwerksbetriebe:

 

Was bedeutet der Paragraph 13b UStG?

Der § 13b des Umsatzsteuergesetzes regelt die Umkehr der Steuerschuldnerschaft ("Reverse-Charge-Verfahren") bei bestimmten Leistungen. Im Klartext: Nicht der Leistungserbringer (also der Handwerker) schuldet dem Finanzamt die Umsatzsteuer, sondern der Leistungsempfänger (der Kunde).

 

Für Handwerksbetriebe ist besonders wichtig:

  • - Wer an andere Bauunternehmen Bauleistungen erbringt, stellt Rechnungen ohne Umsatzsteuer aus.
  • - Der Empfänger der Leistung führt die Umsatzsteuer selbst an das Finanzamt ab.
  • - Auf der Rechnung muss ein Hinweis auf die "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" stehen.

 

Wann gilt das Reverse-Charge-Verfahren im Handwerk?

Diese Regel greift, wenn zwei Bedingungen erfüllt sind:

1. Es werden Bauleistungen erbracht (Bauleistungen: Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung und Änderung oder Beseitigung von Bauwerken).

2. Der Leistungsempfänger erbringt selbst nachhaltig Bauleistungen.

 

Der zweite Punkt ist entscheidend: "Nachhaltig" bedeutet hier, dass mindestens 10% des Weltumsatzes des Leistungsempfängers aus Bauleistungen stammen müssen. Das trifft auf die meisten Bauunternehmen zu, nicht aber auf Privatpersonen oder Unternehmen aus anderen Branchen.

 

Die wichtige Bescheinigung nach § 13b UStG

  • - Der Leistungsempfänger kann beim Finanzamt eine Bescheinigung nach § 13b UStG beantragen. (USt 1 TG)
  • - Die Bescheinigung ist die Bestätigung dafür, dass er nachhaltig Bauleistungen erbringt.
  • - Sie ist für den leistenden Betrieb der Nachweis, dass er ohne Umsatzsteuer abrechnen darf.

 

Tipp: Lasst euch diese Bescheinigung von euren Geschäftspartnern immer vor der ersten Rechnungsstellung vorlegen und hebt sie gut auf.

 

Vorteile für Handwerksbetriebe

Wenn ihr das Reverse-Charge-Verfahren nutzt, bietet es euch einige Vorteile:

  • - Keine Vorfinanzierung der Umsatzsteuer bei größeren Projekten.
  • - Einfachere Abwicklung: Die Umsatzsteuer muss weder in der Rechnung ausgewiesen noch ans Finanzamt abgeführt werden.
  • - Vereinfachte Buchhaltung: Das macht es vielen Betrieben im Büro noch leichter.

 

Der § 13b UStG mag also auf den ersten Blick kompliziert erscheinen, bringt aber auch Vorteile für Holzbau- und Handwerksbetriebe mit sich. Entscheidend ist, die Voraussetzungen zu kennen und die formalen Anforderungen einzuhalten.

 

Mehr Infos zum § 13b UStG: unser Online-Seminar

Ausführlichere Infos und Antworten auf eure Fragen bekommt ihr in unserem Online-Seminar "Bauabzugsteuer, § 13b UStG und Anzahlungen"

 

Der nächste Termin: 26.03.2025, 9:30-11:30 Uhr

Kosten: 80 Euro pro Person (40 Euro für L&P-Mandanten), Rabatte für Verbandsmitglieder

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