§ 13b UStG im Handwerk: Wann gilt er und was muss auf die Rechnung?

Wann gilt § 13b UStG bei Bauleistungen? Was gehört auf die Rechnung und welche Bescheinigung braucht ihr? Praxisnah erklärt für Handwerksbetriebe.

 

In Kürze

  • § 13b UStG regelt die Umkehr der Steuerschuldnerschaft: Nicht der leistende Betrieb, sondern der Leistungsempfänger führt die Umsatzsteuer ab.
  • Im Handwerk betrifft das vor allem Bauleistungen an Unternehmen, die selbst nachhaltig Bauleistungen erbringen.
  • Auf der Rechnung wird keine Umsatzsteuer ausgewiesen. Stattdessen gehört der Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ auf die Rechnung.
  • Mit der USt 1 TG weist ein Unternehmen nach, dass es nachhaltig Bauleistungen erbringt. Die Bescheinigung wird beim zuständigen Finanzamt beantragt.
  • § 13b UStG und Bauabzugsteuer sind nicht dasselbe. Beide Themen greifen bei Bauleistungen ineinander, folgen aber unterschiedlichen steuerlichen Regeln.

 

Was bedeutet § 13b UStG?

Der § 13b des Umsatzsteuergesetzes regelt die Umkehr der Steuerschuldnerschaft ("Reverse-Charge-Verfahren") bei bestimmten Leistungen. Im Klartext: Nicht der Leistungserbringer (also der Handwerker) schuldet dem Finanzamt die Umsatzsteuer, sondern der Leistungsempfänger (der Kunde).

 

Für Handwerksbetriebe ist besonders wichtig:

  • Erbringt ihr eine Bauleistung an einen Unternehmer, der selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt, stellt ihr die Rechnung ohne gesonderten Ausweis der Umsatzsteuer aus.
  • Der Empfänger der Leistung führt die Umsatzsteuer selbst an das Finanzamt ab.
  • Auf der Rechnung muss ein Hinweis auf die "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" stehen.

 

Wann gilt das Reverse-Charge-Verfahren im Handwerk?

Diese Regel greift, wenn zwei Bedingungen erfüllt sind:

1. Es werden Bauleistungen im Sinne des § 13b UStG erbracht.

2. Der Leistungsempfänger erbringt selbst nachhaltig Bauleistungen.

 

Der zweite Punkt ist entscheidend: "Nachhaltig" bedeutet hier, dass mindestens 10% des Weltumsatzes des Leistungsempfängers aus Bauleistungen stammen müssen.

 

Welche Leistungen gelten bei § 13b als Bauleistungen?

Als Bauleistungen gelten Leistungen, die unmittelbar der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung eines Bauwerks dienen. Entscheidend ist also, dass sich die Leistung auf die Substanz des Bauwerks auswirkt – zum Beispiel, indem sie diese erweitert, verbessert, erhält oder beseitigt.

Typische Bauleistungen im Handwerk sind zum Beispiel:

  • der Einbau von Fenstern und Türen
  • das Verlegen von Bodenbelägen
  • der Einbau von Heizungsanlagen
  • die Errichtung oder Sanierung von Dächern
  • Erdarbeiten im Zusammenhang mit der Errichtung eines Bauwerks
  • fest mit dem Bauwerk verbundene Installationen und Anlagen

 

Auch Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten können Bauleistungen sein, wenn sie sich unmittelbar auf die Substanz des Bauwerks auswirken.


Nicht jede Leistung rund um eine Baustelle ist automatisch eine Bauleistung. Reine Planungs- und Überwachungsleistungen – zum Beispiel durch Architekten, Statiker oder Bauingenieure – fallen nicht darunter. Auch reine Materiallieferungen ohne Einbau sind grundsätzlich keine Bauleistungen im Sinne des § 13b.


Wichtig: Ob § 13b tatsächlich greift, hängt nicht nur von der Art der Leistung ab. Auch der Leistungsempfänger muss die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen.

 

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USt 1 TG beantragen: So funktioniert der Nachweis

Mit der USt 1 TG weist ein Unternehmen nach, dass es nachhaltig Bauleistungen erbringt und damit bei entsprechenden Leistungen als Leistungsempfänger unter § 13b UStG fällt.

Die Bescheinigung stellt das zuständige Finanzamt aus. Sie kann auf Antrag erteilt werden; das Finanzamt kann sie unter bestimmten Voraussetzungen auch von Amts wegen ausstellen. Voraussetzung ist, dass der Betrieb nachhaltig Bauleistungen erbringt.

Die USt 1 TG gilt höchstens drei Jahre. Danach muss geprüft werden, ob eine neue Bescheinigung erforderlich ist.

Achtung: USt 1 TG und Freistellungsbescheinigung sind nicht dasselbe.

  • Die USt 1 TG gehört zum § 13b UStG und dient als Nachweis dafür, dass ein Unternehmen nachhaltig Bauleistungen erbringt.
  • Die Freistellungsbescheinigung gehört dagegen zur Bauabzugsteuer. (Mehr Infos dazu liest du hier: "Bauabzugsteuer: Die wichtigsten Infos für Handwerker")

 

Tipp: Lasst euch diese Bescheinigung von euren Geschäftspartnern immer vor der ersten Rechnungsstellung vorlegen und hebt eine Kopie davon auf.

 

Rechnung nach § 13b: Was muss darauf stehen?

Greift § 13b UStG, stellt ihr die Rechnung ohne gesonderten Ausweis der Umsatzsteuer aus. Wichtig ist der Hinweis: "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers".


Ein einfaches Beispiel:

  • Leistungsentgelt: 10.000 €
  • Umsatzsteuer: wird nicht ausgewiesen
  • Rechnungsbetrag: 10.000 €
  • Hinweis auf der Rechnung: „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“

 

Tipp: Prüft vor der Rechnungsstellung, ob die Voraussetzungen für § 13b tatsächlich erfüllt sind. Wird die Umsatzsteuer fälschlicherweise ausgewiesen oder § 13b angewendet, obwohl die Voraussetzungen nicht vorliegen, kann das unnötigen Korrekturaufwand verursachen.

 

§ 13b oder Bauabzugsteuer: Was ist der Unterschied?

Bei Bauleistungen begegnen euch oft beide Begriffe. § 13b UStG und Bauabzugsteuer sind aber zwei unterschiedliche Regelungen und können bei demselben Auftrag gleichzeitig eine Rolle spielen.

 

Worum geht es?

  • § 13b UStG: Die Umsatzsteuer schuldet der Leistungsempfänger.
  • Bauabzugsteuer: Der Auftraggeber muss grundsätzlich 15 % der Gegenleistung einbehalten und ans Finanzamt abführen, wenn keine gültige Freistellungsbescheinigung oder andere Ausnahme vorliegt.

 

Welche Bescheinigung ist wichtig?

  • § 13b UStG: USt 1 TG
  • Bauabzugsteuer: Freistellungsbescheinigung

 

Was bedeutet das für eure Rechnung?

  • § 13b UStG: Ihr stellt die Rechnung ohne gesonderten Ausweis der Umsatzsteuer und mit dem Hinweis "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers".
  • Bauabzugsteuer: Die Rechnungstellung ändert sich dadurch grundsätzlich nicht. Ohne gültige Freistellungsbescheinigung kann dein Auftraggeber aber zum Steuerabzug verpflichtet sein.

 

Die beiden Regelungen verfolgen also unterschiedliche Zwecke: § 13b regelt, wer die Umsatzsteuer schuldet. Die Bauabzugsteuer regelt, ob euer Auftraggeber einen Teil des Rechnungsbetrags einbehalten und ans Finanzamt abführen muss.

Mehr dazu: "Bauabzugsteuer: Die wichtigsten Infos für Handwerksbetriebe"

 

Häufige Fehler bei § 13b im Handwerk

Bei § 13b passieren in der Praxis immer wieder dieselben Fehler. Besonders auf diese Punkte solltet ihr achten:

  • Umsatzsteuer ausweisen, obwohl § 13b gilt: Greift die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers, wird die Rechnung ohne Umsatzsteuer gestellt.
  • USt 1 TG und Freistellungsbescheinigung verwechseln: Die USt 1 TG gehört zu § 13b UStG. Die Freistellungsbescheinigung betrifft die Bauabzugsteuer.
  • Die Voraussetzungen beim Auftraggeber nicht prüfen: § 13b gilt bei Bauleistungen nicht automatisch. Entscheidend ist unter anderem, ob dein Auftraggeber selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt.
  • Den Hinweis auf der Rechnung vergessen: Auf die Rechnung gehört der Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“.

 

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